Tasche „Küstenkonfetti“

Tasche „Küstenkonfetti“

€69,00
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Tasche „Küstenkonfetti“

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Produktbeschreibung

 

Tasche „Küstenkonfetti“

So bunt wie ein Sommertag an der Ostsee.

Mit unserer Tasche „Küstenkonfetti“ ziehst du garantiert alle Blicke auf dich. Frische Farben, handgehäkelt aus hochwertigem T-Shirt-Bändchengarn und so herrlich einzigartig, dass es sie genau ein einziges Mal gibt.

Ob für den Stadtbummel, den Wochenmarkt, den Strand oder den Kaffee mit der besten Freundin – diese Tasche bringt Farbe in deinen Tag und zaubert ganz nebenbei auch anderen ein Lächeln ins Gesicht.

Das weiche, stabile Bändchengarn sorgt dafür, dass die Tasche angenehm in der Hand liegt und trotzdem einiges wegsteckt. Die schönen, gehäkelten Henkel machen sie zu einem echten Hingucker und verleihen ihr den besonderen ZweiKunterbunt-Look.

Auf einen Blick:

  • 🧶 Handgehäkelt aus hochwertigem T-Shirt-Bändchengarn
  • 🌈 Farbenfroh und einzigartig – jedes Stück ist ein Unikat
  • 💪 Robust, formstabil und angenehm leicht
  • 🛍️ Perfekt für Alltag, Strand, Shopping oder den nächsten Ausflug
  • ❤️ Mit viel Liebe an der Ostsee gefertigt

Typisch ZweiKunterbunt: Ein bisschen wild, herrlich bunt und garantiert nichts für graue Mäuse. Wer Farbe liebt, wird diese Tasche nicht mehr aus der Hand legen. 

Pflegehinweis

Um Staub oder leichten Dreck zu entfernen, reinigen Sie die Oberfläche vorsichtig mit einem feuchten Tuch mit einer kleinen Menge flüssigem Waschmittel.
Ansonsten empfehlen wir eine Handwäsche.

Versand

Wir werden deine Bestellung so schnell wie möglich versenden. Sobald deine Bestellung versandt wurde, erhältst du eine E-Mail mit weiteren Informationen. Die Lieferzeiten variieren je nach deinem Standort.

Rückgabebedingungen

Du hast das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von deinem Kauf zurückzutreten.

Ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind alle Wunschanfertigungen und individuell gestalteten Stücke, die auf deinen ausdrücklichen Wunsch gefertigt wurden – da diese Artikel speziell für dich hergestellt werden und nicht weiterverkauft werden können (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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